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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von Reiners+Fürst

I. Geltung/Angebot

  1. Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Als zugesichert oder garantiert gelten nur solche Eigenschaften, die wir schriftlich und ausdrücklich als von uns zugesichert bezeichnen. Für den Inhalt des Vertrags sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung und die hier niedergelegten Bedingungen maßgebend. Haben wir ein schriftliches Angebot mit zeitlicher Befristung ab- gegeben, so wird dieses Angebot samt unseren Bedingungen zum Inhalt des Vertrages, wenn es der Besteller fristgemäß, auch formlos annimmt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber in- soweit unverbindlich. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie und Kostenvoranschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Urheberrecht an diesen Unterlagen verbleibt bei uns.

II. Preis und Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
  3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von dieser Erhöhung betroffenen Aufträge stornieren.
  4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug in Mönchengladbach zu bewirken, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Schecks und Wechsel nehmen wir unter dem Vorbehalt endgültiger Gutschrift und mit dem Recht zur Rückgabe sowie nur zahlungshalber entgegen; Wechsel zudem nur dann, wenn ihre Entgegennahme vorher schriftlich vereinbart war. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage und/oder Protesterhebung. Erfahren wir von Wechsel- oder Scheckprotesten beim Besteller oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
  5. Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.

III. Lieferzeit

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Eine angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Besteller uns alle, von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie für die technische Ausstattung des Liefergegenstandes notwendigen Angaben vollständig beigebracht hat.
  2. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  3. Eine zugesagte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt haben.
  4. Eine zugesagte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben (höhere Gewalt) und die für die Fertigstellung des Liefergegenstandes von Bedeutung sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt, so berechnen wir ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1⁄2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Wir sind dann auch berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme des Liefergegenstandes zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir über den Liefergegenstand anderweitig verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist, gegebenenfalls zu einem neu zu vereinbarenden Preis, beliefern.
  6. Die Einhaltung von Lieferfristen und etwaige Ansprüche des Bestellers aus ihrer Überschreitung setzen voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere eine vereinbarte Anzahlung fristgemäß erbracht hat.

IV. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Sofern nichts anders vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, deren Kosten oder Anfuhr übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der ihm mitgeteilten Versandbereitschaft ab auf ihn über.
  3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung werden wir, soweit wie möglich und zumutbar, die Lieferteile auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichern lassen.
  4. Angelieferte Gegenstände hat auch dann der Besteller – ungeachtet seiner Rechte aus Abschnitt VI. – entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
  5. Bei Ringläufern aus Stahl sind Lieferung von Mehr- oder Mindermengen bis zu 10%, bei Ringläufern aus Nylon bis zu 5% und bei Ringen Mehrlieferungen bis zu 5% unter entsprechender Preisanpassung zulässig. Teillieferungen durch uns sind zulässig.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie bis zur Bezahlung aller bei seinem Abschluss etwa noch offenen Zahlungsrückstände vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung mit Saldoziehung aufgenommen werden. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherheit für unsere Forderungen aus dem Saldo; der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Saldo ausgeglichen wird.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum nach den Bestimmungen des Landes, in das die Lieferung erfolgt, sicherzustellen, wobei etwa entstehende Kosten zu Lasten des Bestellers gehen. Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Sicherungsrechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben; der Besteller ist verpflichtet, dabei und bei anderen Maßnahmen mitzuwirken die wir für die Sicherung unserer Forderungen und/oder zum Schutz unserer Eigentumsrechte oder an dessen Stelle tretender Rechte treffen wollen. Der Besteller ist verpflichtet, den noch nicht voll bezahlten Liefergegenstand auf seine Kosten zu versichern gegen Diebstahl, Feuer-, Bruch-, Wasser- oder sonstige Schäden. Weist er uns dies nicht rechtzeitig nach, so sind wir berechtigt, den gelieferten, aber noch nicht voll bezahlten Gegenstand auf seine Kosten gegen solche Schäden zu versichern.
  3. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand nach unserem Ermessen, auch freihändig, zu verwerten und den Erlös zunächst mit den Kosten der Verwertung und sodann auf unsere noch offenen Forderungen nebst Zinsen zu verrechnen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie eine etwaige Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten ohne unsere ausdrückliche Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen
    a) Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
    b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamt warenwert.
    c) Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. In letzterem Fall steht uns an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
    d) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Bestellers. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben.
    e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
    f) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe seiner Forderungen ab.
    g) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bestehen.

VI. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
  2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, so kann diese nur in unserem Werk oder Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und ihm zu berechnen.
  3. Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen schriftlich anzuzeigen.
  4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Besteller uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. VII..
  5. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Zeit und Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen bzw. unserer Gewährleistung nachzukommen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, so entfallen alle aus dem konkret gerügten Mangel resultierenden Gewährleistungsansprüche.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang.
  7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
  8. Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Besteller seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gem. § 377 HGB nachgekommen ist.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung – Verjährung

  1. Bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
    Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei schuldhafter Verletzung von Gesundheit, Körper, Leben und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang auf den Besteller.

VIII. Geltendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Einheitliches Recht über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und Einheitliches Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mönchengladbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

IX. Schlussbestimmungen

Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen und die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

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